Satzung Augsburger AIDS-Hilfe
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1.2 Der Verein führt den Namen "Augsburger AIDS-Hilfe e. V." und ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer 1383.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- § 2 Vereinszweck
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2.1 Zwecke des Vereins sind:
a. Die Beratung und Aufklärung über AIDS
b. Die Unterstützung an AIDS erkrankter, hilfsbedürftiger Personen
c. Bemühungen, die Verbreitung von AIDS zu verhindern
d. die Förderung der Forschung zur Krankheit AIDS
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist weder konfessionell, parteipolitisch noch an die Staatsangehörigkeit gebunden.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Rahmen des Vereinszweckes (§2.1 ) Der Verein kann jedoch eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten. (z. B. Einrichtung von Beratungsstellen).
2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtliche tätig.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- § 3 Mitgliedschaft
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3.1 Mitglied des Vereins oder Fördermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.3 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der beim Vorstand innerhalb eines Monates nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung einzulegender Widerspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung Vereins intern endgültig entscheidet.
3.4 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.
3.5 Die Mitgliedschaft endet
a. durch Auflösung des Vereins
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
d. durch Auflösung der juristischen Person
e. durch Tod.
3.6 Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein wird mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Bereits für die Zukunft geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
3.7 Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz mehrmaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand ist, durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss stehen dem Ausgeschlossen die in § 3.3 vorgesehenen Rechte zu. Die Vereinsrechte ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
- § 4 Mitgliedsbeiträge
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4.1 Von den Mitgliedern und den Fördermitgliedern ohne Stimmberechtigung werden Beiträge erhoben.
4.2 Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.3 Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
- § 5 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
- § 6 Mitgliederversammlung
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6.1 In der Mitgliederversammlung hat jede juristische und natürliche Person, die Mitglied ist,
jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
2. Wahl zweier Kassenprüfer
3 Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entgegennahme des Berichtes des Vorstand
5. Entlastung des Vorstandes
6. Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Geldern
7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
8. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern.
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
10. Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
11. Änderung und Ergänzung der Tagesordnung.
6.3 Anträge gemäß § 7.5 und § 6.2 Ziffer 8 und 9, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- § 7 Vorstand
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7.1 Der Vorstand besteht mindestens aus drei, höchstens aus fünf Vorstandsmitgliedern. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Vorstandsmitglieder erschienen sind.
7.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
7.5 Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf eine Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes abgelöst werden. Die Abwahl wird gültig mit der Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes.
7.6 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
- § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
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8.1 Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird nur vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages.
8.2 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
- § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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9.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Versammlung kann Gäste zulassen.
9.3 Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall geheime Abstimmung beschließt.
9.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
9.5 Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
- § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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10.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert; er ist hierzu verpflichtet, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
10.2 §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
- § 11 Niederschrift und Protokoll
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind zu protokollieren.
- § 12 Auflösung und Anfallberechtigung
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Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche AIDS-Hilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Augsburg, den 18.05.2010
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